Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen: So viel kann geltend gemacht werden
Gartenarbeit von der Steuer absetzen
Foto: freepikInsel Sylt. Der bevorstehende Frühling ist für viele Menschen die schönste Jahreszeit: Die Natur erwacht aus dem Winterschlaf, die Sonne lockt ins Freie und viele freuen sich, endlich wieder im Garten buddeln und pflanzen zu können. Warum sich das auch steuerlich lohnen kann, wird im Folgenden erklärt:
Viele Hobbygärtner möchten im Frühling ihren Garten neu gestalten, vielleicht eine neue Terrasse anlegen, das Grundstück ebnen oder den Hof neu pflastern. Viel Arbeit, wovon so manches nicht selbst erledigt werden kann. Hier helfen Profis wie Gärtner, Pflasterer oder Garten- und Landschaftsbauer. Und handelt es sich dabei um Aushub- und Erdarbeiten, Pflanzarbeiten, Pflasterarbeiten oder umfangreiche Arbeiten zur Gartengestaltung oder Gartenpflege, kann der Besitzer die Kosten in seiner Steuererklärung als Handwerkerleistung angeben.
Das funktioniert allerdings nur, wenn das zum Grundstück gehörende Haus vom Besitzer selbst bewohnt wird und kein Neubau ist. Die Regelung gilt auch für Ferienhäuser oder Schrebergartenlauben, die nicht das ganze Jahr über bewohnt sind. Man kann maximal 20 Prozent der Lohnkosten im Jahr bis zu einer Grenze von 1.200 Euro absetzen. Wichtig ist: Die Rechnungen müssen unbar beglichen werden, inklusive Zahlungsbeleg – also beispielsweise als Überweisung samt passendem Kontoauszug. Und lediglich die Lohnkosten sind absetzbar, keine anderen Kosten wie für Material. Im Garten gibt es immer viel zu tun. Viele Berufstätige oder auch ältere Menschen holen sich für die regelmäßig anfallenden Gartenarbeiten Hilfe vom Gärtner – sie können die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Auch hier beteiligt sich der Fiskus mit 20 Prozent. Genau wie bei Handwerkerleistungen erkennt die Finanzverwaltung aber nur Rechnungen über Dienstleistungen an, wenn diese unbar beglichen wurden und ein Zahlungsbeleg vorliegt. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt von den Materialkosten ausgewiesen werden – denn für Letztere gibt es keine keine Steuervergünstigung. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können sogar bis zu 4.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
Viele nehmen ab März Schrubber, Besen und Putzmittel in die Hand, um den eigenen Haushalt auf Vordermann zu bringen. Manche engagieren auch einen professionellen Dienstleister, der die Reinigungs- und Pflegearbeiten übernimmt. Da diese Tätigkeiten regelmäßig im Haushalt anfallen und auch von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten, lassen sich die Ausgaben für den Profi als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Hierfür gilt: 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Maschinenkosten können geltend gemacht werden, insgesamt bis zu 4.000 Euro im Jahr. Auch Verbrauchsmittel wie zum Beispiel die Putzmittel der Reinigungskraft oder das Streugut beim Winterdienst sind absetzbar. Materialkosten werden dagegen nicht berücksichtigt, deshalb sollten die Kostenarten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Außerdem: Die Rechnungssumme immer überweisen, denn das Finanzamt erkennt keine Barzahlung an. Der ortsansässige Steuerberater ist der richtige Ansprechpartner, wenn es darum geht, welche Kosten in welcher Höhe geltend gemacht werden können.
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Geschrieben von: Redaktion / veröffentlicht am: 07.02.2024